PFG
Gliederung
4. Abschnitt Offenlegung und Kontrolle § 10*) Rechenschaftspflicht der Parteien
§ 12 § 12*) Rückzahlung
(1) Der Partei, der Landtagsfraktion bzw. deren Rechtsnachfolgern ist mit Bescheid die Rückzahlung der finanziellen Förderung anzuordnen, wenn
a) die Partei die Obergrenze für Wahlwerbungsaufwendungen nach § 1a Abs. 1 überschritten hat; die Höhe der Rückzahlung ergibt sich aus der dreifachen Höhe des Überschreitungsbetrages;
b) die Partei die zeitliche Begrenzung nach § 1b oder – abgesehen von in der Sache sowie zeitlich nur geringfügigen Überschreitungen – die höchstzulässige Zahl an Standorten oder an Wahlplakaten bzw. digitalen Wahlwerbeanlagen je Standort nach § 1c Abs. 1 nicht eingehalten hat; die Höhe der Rückzahlung bestimmt sich nach der Schwere des Verstoßes und hat höchstens 10 % der gewährten Förderung zu betragen;
c) die Partei oder Landtagsfraktion ihrer Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung eines Berichtes nach § 1a Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 lit. c bzw. des Prüfergebnisses nach § 11 Abs. 3 auch nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen festzusetzenden, drei Monate nicht übersteigenden Nachfrist nicht nachgekommen ist; eine Erfüllung der Pflicht nach Rechtskraft der Entscheidung über die Rückzahlung begründet keinen Anspruch auf neuerliche Auszahlung der Förderung;
d) die von der Partei in ihrem Bericht nach § 1a Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 lit. c oder die von der Landtagsfraktion in ihren Aufzeichnungen nach § 11 Abs. 1 gemachten Angaben – ausgenommen Angaben nach § 10b Abs. 3 bzw. § 11 Abs. 1 zweiter Satz – unvollständig oder unrichtig sind; die Höhe der Rückzahlung bestimmt sich nach der Schwere des Verstoßes und hat höchstens 10 % der gewährten (finanziellen) Förderung zu betragen;
e) die Partei oder Landtagsfraktion ihre Ausweisungspflicht nach § 10b Abs. 3 bzw. § 11 Abs. 1 zweiter Satz verletzt hat; die Höhe der Rückzahlung ergibt sich aus der dreifachen Höhe des Betrages, der nicht richtig ausgewiesen wurde;
g) die Partei oder Landtagsfraktion die Förderung zumindest teilweise widmungswidrig verwendet hat; die Höhe der Rückzahlung entspricht der Höhe des widmungswidrig verwendeten Teilbetrages.
(2) Über eine Rückzahlung nach Abs. 1 lit. c entscheidet im Falle von Förderungen nach dem 2. Abschnitt die Landesregierung und im Falle von Förderungen nach dem 3. Abschnitt der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin; ansonsten entscheidet der Landes-Parteien-Transparenz-Senat (§ 12a).
(3) Bescheide nach Abs. 1 lit. a, b und d bis g dürfen nur bei Vorliegen entsprechender Ergebnisse der Prüfung durch den Landes-Rechnungshof (Art. 70 Abs. 1 der Landesverfassung), entsprechender Mitteilungen des Rechnungshofes an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat des Bundes (§ 12 Abs. 1 des Parteiengesetzes 2012), entsprechender Einwendungen des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüferin (§§ 1a Abs. 7, 10c Abs. 1 bzw. 11 Abs. 2) oder entsprechender Meldungen der Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaften (§ 1d) erlassen werden. Das gilt nicht in Fällen, in denen eine Einsichtnahme in Dokumente nach den §§ 1a Abs. 6, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 1 nicht erforderlich ist.
(4) Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann die Landesregierung das Verfahren nach Abs. 1 lit. c auch mit dem Verfahren nach § 4 bzw. kann der Landtagspräsident oder die Landtagspräsidentin das Verfahren nach Abs. 1 lit. c mit jenem nach § 9 verbinden und anstelle der Rückzahlung mit Bescheid die Verrechnung mit künftigen Förderbeträgen anordnen. Übersteigt die Höhe der Rückzahlung nach Abs. 1 die Höhe der gewährten Förderung, so ist die Verrechnung des Differenzbetrages mit dem künftig zu gewährenden Förderbetrag anzuordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2022
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