PFG
Gliederung
4. Abschnitt Offenlegung und Kontrolle § 10*) Rechenschaftspflicht der Parteien
§ 11 § 11*) Prüfung der Landtagsfraktionen
(1) Fraktionen, die eine Förderung nach dem 3. Abschnitt erhalten, haben über ihre Einnahmen und Ausgaben genaue Aufzeichnungen zu führen. Einnahmen aus Geldspenden, Spenden in Form von lebenden Subventionen und Spenden in Form von Sachleistungen ab einem Gesamtwert von 150 Euro pro Jahr und Spender bzw. Spenderin sowie Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten sind unter Angabe der Höhe der Einnahme und von wem sie stammt (Name und Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift) gesondert auszuweisen, wobei die Begriffe Spende, Sponsoring und Inserat (§ 1 Abs. 6) für Fraktionen sinngemäß gelten. Sämtliche Geschäftsstücke, Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Dokumente, die für die Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben erforderlich sind, sind von der Fraktion sieben Jahre geordnet aufzubewahren; die Frist beginnt mit Übermittlung des Ergebnisses der Prüfung nach Abs. 2. Spenden von Personen, deren Namen nicht feststellbar ist, sowie Spenden, bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende einer nicht genannten dritten Person handelt, dürfen sie nicht annehmen.
(2) Die Dokumente nach Abs. 1 sind jährlich durch jene Person, die auch die Partei, der die Landtagsfraktion zuzurechnen ist, nach § 10c Abs. 1 zu prüfen hat, auf ihre Ordnungsmäßigkeit und auf widmungsgemäße Verwendung der Förderung (§ 7 Abs. 4) überprüfen zu lassen. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit oder der widmungsgemäßen Verwendung sind ausdrücklich zu vermerken.
(3) Die Fraktion hat das vom Prüfer oder der Prüferin unterzeichnete Ergebnis der Prüfung nach Abs. 2 dem Landtagspräsidenten bzw. der Landtagspräsidentin bis spätestens Ende September des darauffolgenden Jahres zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen. Die Informationen über die Einnahmen aus Geldspenden, Spenden in Form von lebenden Subventionen und Spenden in Form von Sachleistungen sowie aus Sponsoring und Inseraten (Abs. 1) sind zudem gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Informationen nach § 10b Abs. 3 lit. c mindestens drei Jahre auf der Homepage der Partei, der die Fraktion zuzurechnen ist, im Internet zu veröffentlichen; die Namen der Spender und Spenderinnen sind nach Ablauf der in Abs. 1 dritter Satz festgelegten Frist wieder zu löschen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013, 69/2022
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