PFG
Gliederung
4. Abschnitt Offenlegung und Kontrolle § 10*) Rechenschaftspflicht der Parteien
§ 10a § 10a Rechenschaftsbericht
(1) Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile sowie die Anlagen nach § 10b. Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei gemäß Abs. 2, weiters deren Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 3 und 4 auszuweisen; die Ausweisung hat gegliedert für die Landesorganisation und die einzelnen nicht-territorialen Gliederungen zu erfolgen. Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen der territorialen Gliederungen der Partei sowie der nahestehenden Organisationen gemäß Abs. 3 und 4 wie folgt gegliedert auszuweisen:
a) die einzelnen Bezirksorganisationen,
b) die einzelnen Gemeindeorganisationen, mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 3 und 4 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen vorzunehmen ist, sowie
c) die einzelnen nahestehenden Organisationen, mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 3 und 4 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen vorzunehmen ist.
(2) Der Rechenschaftsbericht hat das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei zum Stichtag 31.12. des Berichtsjahres sowie die Zahlen des Vorjahres wie folgt auszuweisen:
a) Aktivseite:
1. Anlagevermögen, gegliedert nach Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund, Geschäftsausstattung, Anteile an Unternehmen und sonstigen Finanzanlagen,
2. Umlaufvermögen, gegliedert nach Forderungen an Gliederungen der Partei, Forderungen an die Bundespartei, Forderungen an nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Kassenbestand, Bankguthaben und Schecks, Forderungen aus der Parteienförderung, sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen,
3. Rechnungsabgrenzungsposten sowie
4. Gesamtsumme Aktivseite
b) Passivseite:
1. Rückstellungen, gegliedert nach Pensionsrückstellungen, Rückstellungen für Abfertigungen und sonstige Rückstellungen,
2. Verbindlichkeiten, gegliedert nach Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei, Verbindlichkeiten gegenüber der Bundespartei, Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern und sonstigen Verbindlichkeiten,
3. Rechnungsabgrenzungsposten sowie
4. Gesamtsumme Passivseite
c) Reinvermögen (Saldo aus lit. a Z. 4 und lit. b Z. 4).
(3) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ertragsarten und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
a) Fördermittel,
b) Mitgliedsbeiträge,
c) Erträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei,
d) Erträge aus nahestehenden Organisationen der Partei sowie der Bundespartei oder Personenkomitees,
e) Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Abgeordneten und Funktionäre,
f) Erträge aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit,
g) Erträge aus Anteilen an Unternehmen,
h) Erträge aus sonstigem Vermögen,
i) Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,
j) Geldspenden,
k) Spenden in Form von lebenden Subventionen,
l) Spenden in Form von Sachleistungen,
m) Sponsoring,
n) Inseraten sowie
o) sonstige Erträge, wobei solche von mehr als 5 % des jeweiligen Jahresertrags gesondert auszuweisen sind.
(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
a) Personalaufwand,
b) Büroaufwand für den laufenden Betrieb,
c) Außenwerbung, insbesondere Plakate und digitale Werbeanlagen,
d) Direktwerbung,
e) Inserate und Werbeeinschaltungen,
f) sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit,
g) Aufwendungen für Veranstaltungen,
h) Aufwendungen für den Fuhrpark,
i) sonstiger Sachaufwand für Administration und Schulungskosten,
j) Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,
k) Rechts-, Prüfungs- und Beratungsaufwand,
l) Kreditzinsaufwand und Aufwand für Finanznebenkosten,
m) Reise- und Fahrtkostenaufwand,
n) Aufwendungen im Zusammenhang mit Unternehmen, an denen Anteile gehalten werden,
o) Aufwendungen für nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei,
p) Aufwendungen innerhalb der bzw. für die Parteiorganisation und für die Bundespartei,
q) Aufwand zur Unterstützung eines Wahlwerbers bzw. einer Wahlwerberin für die Wahl des Bundespräsidenten oder einer Partei für die Wahl zum Nationalrat bzw. zum Europäischen Parlament sowie
r) sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 % des jeweiligen Jahresaufwands gesondert auszuweisen sind.
(5) Für die Erstellung des Rechenschaftsberichtes gelten die §§ 189a, 190, 191, 193 Abs. 1, 195, 196, 196a, 197, 198 Abs. 1 bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung die Erträge und Aufwendungen – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 lit. b und c – gemäß Abs. 3 und 4 aufzugliedern sind. Aufwendungen und Erträge des Berichtsjahres sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu erfassen.
(6) Die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Einheiten dürfen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen; diesfalls ist für diese anstelle der nach den Abs. 1 und 3 bis 5 sowie nach § 10b Abs. 3 lit. b und c gebotenen Ausweisung von Erträgen und Aufwendungen eine entsprechende Ausweisung von Einnahmen und Ausgaben ausreichend.
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