(1) Über die Rechenschaftspflicht, die sich aus den Vorschriften des Parteiengesetzes 2012 ergibt, hinaus gilt für Parteien, die eine Förderung nach dem 2. Abschnitt erhalten, Folgendes:
a) sie haben über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen;
b) sie dürfen – unabhängig von der Höhe des Wertes der Spende – Spenden von Personen, deren Namen nicht feststellbar ist, sowie Spenden, bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende einer nicht genannten dritten Person handelt, nicht annehmen;
c) sie haben einen jährlichen Rechenschaftsbericht (§§ 10a und 10b) zu erstatten; der Bericht samt allen erforderlichen Anlagen ist spätestens bis Ende September des Jahres, das auf das Berichtsjahr folgt, der Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen.
(2) Die Partei hat dafür zu sorgen, dass die Gliederungen der Partei, die Bundespartei, nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Personenkomitees, Beteiligungsunternehmen (§ 10b Abs. 2), Abgeordnete und einzelne Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, der Partei alle für die Erstellung des Rechenschaftsberichtes (§§ 10a und 10b) erforderlichen Angaben zeitgerecht, richtig und vollständig übermitteln.
(3) Sämtliche Geschäftsstücke, Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Dokumente, die für die Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Rechenschaftsbericht (§§ 10a und 10b) erforderlich sind, sind von der Partei einschließlich deren Gliederungen sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Übermittlung des Rechenschaftsberichtes.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013, 69/2022
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