(1) Dieses Gesetz regelt
a) die Beschränkung der Wahlwerbung der Parteien bei Landtagswahlen (1a. Abschnitt), soweit diese Förderungen nach diesem Gesetz erhalten oder in der kommenden Landtagsperiode in Anspruch nehmen;
b) die Förderung von Parteien, die im Landtag vertreten sind, aus Mitteln des Landes (2. Abschnitt);
c) die Förderung von Landtagsfraktionen aus Mitteln des Landes (3. Abschnitt); sowie
d) die mit Förderungen nach lit. b und c zusammenhängenden Offenlegungspflichten und Kontrollmechanismen (4. Abschnitt).
(2) Partei im Sinne dieses Gesetzes ist jede wahlwerbende Partei, die sich durch einen Wahlvorschlag an einer Landtagswahl beteiligt oder beteiligt hat, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes 2012 handelt oder nicht. Ihr zuzurechnen sind auch alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt oder nicht.
(3) Eine der Partei nahestehende Organisation im Sinne dieses Gesetzes ist eine von der Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt oder an deren Willensbildung diese Partei mitwirkt, sofern diese Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Eine Landtagsfraktion (§ 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag) bzw. ein Landtagsklub (§ 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag), eine Gemeindevertretungsfraktion sowie eine territorial übergeordnete Partei, der die Partei angehört (im Folgenden als Bundespartei bezeichnet), gelten nicht als nahestehende Organisation.
(4) Personenkomitee im Sinne dieses Gesetzes ist ein von der Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, der das Ziel hat, eine Partei oder einen Wahlwerber bzw. eine Wahlwerberin, jeweils zwischen dem Stichtag einer Wahl und dem Wahltag, materiell zu unterstützen, und nach § 10a Abs. 1 des Parteiengesetzes 2012 als Personenkomitee registriert ist, ohne dass gegen seine Zurechnung zur Partei Widerspruch erhoben wurde.
(5) Wahlwerbungsaufwendungen im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden spezifisch für die Wahlauseinandersetzung getätigten Aufwendungen einer Partei ab dem Stichtag der Wahl zum Landtag bis zum Wahltag, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin. Mit einzurechnen sind Aufwendungen der Gliederungen der Partei sowie der Bundespartei, nahestehender Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Personenkomitees und einzelner Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben.
(6) Sofern in diesem Gesetz die Begriffe Spende, Sponsoring und Inserat verwendet werden, sind diese im Sinne des Parteiengesetzes 2012 zu verstehen, mit der Maßgabe, dass entgegen § 2 Z. 5b lit. h des Parteiengesetzes 2012 auch Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu 150 Euro als Spende anzusehen sind. Nicht als Spende anzusehen sind Zuwendungen der Bundespartei sowie von nahestehenden Organisationen der Bundespartei.
*)Fassung LGBl.Nr. 69/2022
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