§ 6
In Kraft seit 01. Juni 2002
Up-to-date
Organe des Fonds
§ 6
(1) Die Organe des Fonds sind die Entschädigungskommission und die oder der Vorsitzende.
(2) Die Organe des Fonds sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich bei der Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu halten.
(3) Geschäftsstelle des Fonds ist die Salzburger Patientenvertretung. Die der Salzburger Patientenvertretung als Geschäftsstelle des Fonds erwachsenden Kosten sind vom Land zu tragen. § 22 Abs 7 SKAG ist auf diese Kosten nicht anzuwenden.
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