Entschädigungsrichtlinien
§ 4
Die Entschädigungskommission (§ 7) hat Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 1 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu folgenden Punkten zu enthalten haben:
1. die Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungsleistungen;
2. das Höchstausmaß der für einen Schadensfall zu gewährenden Leistung unter Bedachtnahme auf die dem Fonds jährlich zur Verfügung stehenden Mittel;
3. das Verfahren bei der Gewährung von Entschädigungsleistungen, wobei jedenfalls vorzusehen ist, dass von der Gewährung einer Entschädigungsleistung auch die betroffene öffentliche Krankenanstalt oder private gemeinnützige Krankenanstalt zu verständigen ist.
Die Richtlinien und deren Änderungen sind in der Salzburger Landes-Zeitung zu veröffentlichen.
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