§ 2 Fondsmittel
In Kraft seit 01. Juni 2016
Up-to-date
(1) Mittel des Fonds sind:
1. Beträge gemäß § 62 Abs. 4 bzw § 80 Abs. 2 SKAG;
2. Rückzahlung von Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz;
3. Vermögenserträge;
4. sonstige Zuwendungen.
(2) Die Träger der öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs. 1 Z 1 jährlich bis spätestens zum 30. Mai des jeweiligen Folgejahres dem Fonds zu überweisen. Ab diesem Tag (Fälligkeitstag) sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.
(3) Die im Abs 2 genannten Träger haben dem Fonds auf dessen Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Nachprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Beitragsüberweisungen erforderlich sind.
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