§ 12
In Kraft seit 01. Juni 2002
Up-to-date
Abgabenbefreiung
§ 12
Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz und der damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr einschließlich aller Erledigungen der Entschädigungskommission sind von allen Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden