(1) Die Anbringung der Ankündigung oder deren Änderung ist zu untersagen, wenn sie das Ortsbild stören oder verunstalten würde. Erfolgt eine solche Untersagung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige bei der Behörde, ist der Einschreiter zur Anbringung der Ankündigung berechtigt. Das Gleiche gilt, wenn dem Vorhaben vor Ablauf der Frist von der Gemeinde ausdrücklich zugestimmt wird. Ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirtage udgl) dürfen bereits ab der Erstattung der Anzeige angebracht werden.
(2) Über Verlangen ist dem Einschreiter eine Bestätigung über die unterbliebene Untersagung und den Wirksamkeitsbeginn der Berechtigung auszustellen.
Rückverweise
OSchG · Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
§ 34 Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagenund Grundflächen; Ankündigungen
… 1 bis 3 sinngemäß. (2) Die Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken und die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist abweichend von § 5 Abs. 1 erster Satz zu untersagen, wenn dadurch das geschützte Orts- oder Stadtbild beeinträchtigt oder seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt auch für…
§ 7 Dauer der Berechtigung
…1) Die Berechtigung zur Ankündigung oder zu deren Änderung auf Grund der Nichtuntersagung oder der ausdrücklichen Zustimmung gemäß § 5 sowie die mit der Bewilligung der Errichtung Änderung) verbundene Berechtigung zur Verwendung einer Anlage für wechselnde Ankündigungen (§ 6) gilt für die begehrte Zeitdauer…