§ 36 Behörden
In Kraft seit 07. Juli 1999
Up-to-date
(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes gelten, wenn nicht besonderes bestimmt ist, die allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen sinngemäß.
(2) Angelegenheiten, deren Besorgung nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegt, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Rückverweise
OSchG · Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
§ 10 Antennentragmastenanlagen
…Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) außerhalb eines Abstandes von 50 m zu anderen als den vorstehend genannten Widmungsarten; b) im Grünland (§ 36 ROG 2009) oder auf Verkehrsflächen (§ 35 ROG 2009) außerhalb eines Abstandes von 300 m zu anderen als den in lit. …