(1) Für Erhaltungsmaßnahmen an charakteristischen Bauten im Ensembleschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Orts- oder Stadtbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung unter Anwendung der §§ 22 bis 24, 25 Abs. 1 bis 5, 26 und 28 mit Ausnahme der sich auf die Sachverständigenkommission beziehenden Regelungen in Betracht.
(2) Abs. 1 gilt auch für außerhalb eines Ensembleschutzgebietes gelegene Bauten, für die gemäß § 59 Abs. 1 ROG 2009 ein Erhaltungsgebot gilt.
Rückverweise
OSchG · Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
§ 35 Förderung
(1) Für Erhaltungsmaßnahmen an charakteristischen Bauten im Ensembleschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Orts- oder Stadtbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung unter Anwendung der §§ 22 bis 24, 25 Abs. 1 bis 5, 26 und 28 mit Ausnahme der sich auf die Sachverständigenko…
§ 10 Antennentragmastenanlagen
…Abstandes von 50 m zu anderen als den vorstehend genannten Widmungsarten; b) im Grünland (§ 36 ROG 2009) oder auf Verkehrsflächen (§ 35 ROG 2009) außerhalb eines Abstandes von 300 m zu anderen als den in lit. a genannten Widmungsarten. Liegen die Voraussetzungen nach lit. …