§ 21 Förderung
In Kraft seit 07. Juli 1999
Up-to-date
Für Erhaltungsmaßnahmen an Bauten im Ortsbildschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Ortsbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Betracht.
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