§ 21
In Kraft seit 07. Juli 1999
Up-to-date
Förderung
§ 21
Für Erhaltungsmaßnahmen an Bauten im Ortsbildschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Ortsbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Betracht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden