(1) Die Sachverständigenkommission kann von sich aus Vorschläge in Sachen des besonderen Ortsbildschutzes - sowohl in Einzelfällen als auch in Fragen von allgemeiner Bedeutung - erstatten und selbsttätig mit Gutachten und Vorschlägen in Angelegenheiten der freien Förderung an die Behörde herantreten.
(2) Die Sachverständigenkommission kann bei der Behörde, für die sie im Rahmen einer Begutachtung (§ 19 Abs. 1) tätig wird, den begründeten Antrag auf Einholung bestimmter Gutachten stellen; sie kann auch die Veröffentlichung eines von ihr erstatteten Gutachtens beschließen.
(3) Die Eigentümer bzw Verfügungsberechtigten von Liegenschaften, auf welche in einem Verfahren gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes Bezug genommen wird, haben den Mitgliedern der Sachverständigenkommission und den von ihnen Beauftragten eine rechtzeitig angekündigte Besichtigung und Bestandsaufnahme unentgeltlich zu ermöglichen.
(4) Die Sachverständigenkommission kann ihren Sitzungen, Lokalaugenscheinen udgl auch weitere Fachleute mit beratender Stimme sowie andere Auskunftspersonen beiziehen.
(5) Die Sachverständigenkommission kann jederzeit Einsicht in die von der Gemeinde geführte Evidenz des Baubestandes (§ 17 Abs. 1) nehmen.
(6) Bescheide, vor deren Erlassung ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen war, sind dieser zuzustellen. Wenn und soweit einem Gutachten der Sachverständigenkommission in einem solchen Bescheid nicht Rechnung getragen wird, kann sie aus Gründen des Ortsbildschutzes dagegen Beschwerde erheben. Die weitere Begutachtung in der betreffenden Angelegenheit durch die Sachverständigenkommission wird dadurch nicht berührt.
Rückverweise
OSchG · Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
§ 41 § 41
…1) Die §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. (2) Für die…
§ 37 Strafbestimmungen
… 2), die Arbeiten zur Anlegung der Evidenz des Baubestandes (§ 17 Abs. 6) oder die Besichtigung und Bestandsaufnahme von Liegenschaften (§ 20 Abs. 3) behindert; 7. den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden oder behördlichen Anordnungen zuwiderhandelt. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger…
§ 22 Art und Umfang der Förderung
…5) Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen Auftrag gemäß § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes oder einen Auftrag nach § 20 Abs. 4 BauPolG zurückgehen, ist vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Die Fälligkeit der Förderung bezüglich anderer baulicher Maßnahmen kann nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit auf…
§ 31 Besondere baupolizeiliche Vorschriftenfür charakteristische Bauten
…gelegene Beeinträchtigung des Orts- oder Stadtbildes gilt als Baugebrechen (§ 19 Abs. 4 BauPolG). In baupolizeilichen Aufträgen zur Behebung von Baugebrechen (§ 20 Abs. 4 BauPolG) kann auch die Art und Weise der Behebung vorgeschrieben werden. (3) Maßnahmen, die zu Baugebrechen an einem charakteristischen Bau führen können…