(1) Zur Beratung der Behörde bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Abschnittes wird bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Sachverständigenkommission eingerichtet.
(2) Die Sachverständigenkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen sind. Als Vorsitzender der Sachverständigenkommission und als dessen Stellvertreter für den Fall der Verhinderung ist tunlichst ein bautechnischer Sachverständiger dieser Behörde zu berufen, als Beisitzer ein Vertreter des Bundesdenkmalamtes sowie drei Fachleute. Der Vertreter des Bundesdenkmalamtes wird von diesem und einer der Fachleute von der in Betracht kommenden Gemeinde namhaft gemacht. Für jeden Beisitzer ist für Fälle seiner Verhinderung auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die nicht amtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder haben bei ihrer Bestellung dem Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde das Gelöbnis strengster Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Auch auf diese Sachverständigen finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG sinngemäß Anwendung. Die Bestellung der Beisitzer und Ersatzmitglieder hat jeweils - unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung - auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen.
(3) Die Geschäfte der Sachverständigenkommission hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(4) Die Sachverständigenkommission wird zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer diesem oder dessen Stellvertreter wenigstens zwei weitere Mitglieder der Kommission anwesend sind. Für die Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt.
(5) Die Sachverständigenkommission kann ihren Sitzungen auch weitere Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
(6) Die Entschädigung der Mitglieder der Sachverständigenkommission für die Teilnahme an Sitzungen der Kommission richtet sich nach dem Kollgialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz. Als Verdienstentgang gilt dabei für die Mitglieder der Sachverständigenkommission, die nicht öffentlich Bedienstete sind, der sich aus dem Allgemeinen Teil der Gebührenordnung der Ziviltechniker ergebende Satz der einfachen Zeitgrundgebühr, ohne Aufschläge und Nebenkosten, nach Maßgabe des mit einer Sitzung verbundenen Zeitaufwandes.
Rückverweise
OSchG · Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
§ 26 Zusicherung einer freien Förderung
…Zusicherung hat eine - erforderlichenfalls mit einer Besichtigung an Ort und Stelle zu verbindende - Beratung voranzugehen, zu der die Baubehörde und die Sachverständigenkommission gemäß § 18 beizuziehen sind. Zweck dieser Beratung ist es, einerseits das Vorhaben so zu gestalten, dass den mit der Förderung verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise gedient wird…
§ 25 Verfahren
…einer freien Förderung gilt Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass vor dem Förderungsangebot über das Vorhaben ein Gutachten der Sachverständigenkommission gemäß § 18 darüber einzuholen ist, ob und worin das Vorhaben den mit der freien Förderung gemäß § 24 verbundenen Interessen entspricht, und mit der Maßgabe, dass…