§ 13
In Kraft seit 07. Juli 1999
Up-to-date
Neubauten
§ 13
Beim Wiederaufbau demolierter Bauten sowie bei der Verbauung von Baulücken und sonst unbebauter Grundstücke sind die Bebauungsgrundlagen so festzulegen und ist den Bauten eine solche äußere Gestalt und ein solches Ansehen zu geben, dass sich die Bauten dem charakteristischen Gepräge des geschützten Ortsbildes nach den Grundsätzen der §§ 11 und 12 harmonisch einfügen. Im baubehördlichen Verfahren sind die dafür erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden