(1) Im Ortsbildschutzgebiet haben die Eigentümer von Bauten diese in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen, wozu jedenfalls auch Dachformen, Durchhäuser und Höfe gehören, zu erhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. In dem Umfang, in dem es für die Erhaltung der äußeren Gestalt und des Ansehens eines Baues erforderlich ist, erstreckt sich diese Erhaltungspflicht auch auf nicht in Erscheinung tretende Bauteile. Im Gebäudeinneren dürfen nur solche baulichen Änderungen vorgenommen werden, die das Zusammenwirken und die Entsprechung der äußeren Gestalt des Baues mit seiner wesentlichen inneren Gliederung und den baulichen Innenanlagen (Vorhäuser, Stiegenhäuser, Stiegen, Gewölbe sowie sonstige Bau- und bauliche Schmuckelemente udgl) sowie den im Gebäudeinneren gegebenen Ausdruck der Salzburger Bautradition nicht beeinträchtigen. In diesem Umfang erstreckt sich die Erhaltungsverpflichtung nach diesem Absatz auch auf das Innere des Baues.
(2) Im Ortsbildschutzgebiet bedarf die Beseitigung sowie die im Ortsbild wahrnehmbare Änderung von Bauten oder Bauteilen einschließlich aller größeren Instandsetzungsmaßnahmen (Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster udgl) einer Bewilligung der Baubehörde. Diese Bewilligung darf unbeschadet der sonstigen dafür geltenden Vorschriften nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Maßnahme dem charakteristischen Gepräge des geschützten Ortsbildes nicht abträglich und ihre vollständige Ausführung sichergestellt ist.
(3) Werden zur Wahrung des geschützten Ortsbildes Erhaltungsmaßnahmen für Bauten oder Bauteile notwendig, hat die Behörde deren Eigentümer entsprechend Abs. 1 die Vornahme unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
Rückverweise
OSchG · Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
§ 12 Schutz der Bauten
(1) Im Ortsbildschutzgebiet haben die Eigentümer von Bauten diese in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen, wozu jedenfalls auch Dachformen, Durchhäuser und Höfe gehören, zu erhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. In dem Umfang, in dem es für die Erhaltung der äuße…
§ 11 Ortsbildschutzgebiet
…in den Fällen des § 10 Abs 1 Z 2 und 4 BauPolG in Betracht, ausgenommen jene Änderungen, die nach § 12 Abs 2 einer Bewilligung bedürfen. Das Mitteilungsverfahren (§ 3a BauPolG) findet in Ortsbildschutzgebieten keine Anwendung.…
§ 22 Art und Umfang der Förderung
…der Förderung vom Liegenschaftseigentümer die Mittel für die gesamte Baumaßnahme sichergestellt sind. (5) Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen Auftrag gemäß § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes oder einen Auftrag nach § 20 Abs. 4 BauPolG zurückgehen, ist vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Die Fälligkeit…
§ 16 Ortsbildbesichtigung
…Besichtigung hat die Prüfung der Freiheit des Ortsbildes von unzulässigen Beeinträchtigungen, seiner unverletzten Erhaltung und bei Bauten auch deren Erhaltungszustandes im Umfang des § 12 Abs. 1 zum Gegenstand. (2) Die Ortsbildbesichtigung darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen…