§ 1 § 1
In Kraft seit 07. Juli 1999
Up-to-date
§ 1 § 1 — OSchG
Ortsbild im Sinn dieses Gesetzes ist das allgemein wahrnehmbare und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon.
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