§ 1
In Kraft seit 07. Juli 1999
Up-to-date
1. Abschnitt
Begriff
§ 1
Ortsbild im Sinn dieses Gesetzes ist das allgemein wahrnehmbare und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden