§ 13 § 13Strafbestimmungen
In Kraft seit 01. April 2015
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Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer
1. als Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Objektes trotz Verpflichtung nach § 5 Abs. 5 den bescheidmäßig vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
2. als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Objektes der Bekanntgabepflicht nach § 6 Abs. 4 nicht nachkommt,
3. als Verpflichtete bzw. Verpflichteter auf Grund von Bestimmungen einer Wasserleitungsordnung nach § 9 diesen Verpflichtungen nicht nachkommt.
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