§ 12 § 12Dingliche Bescheidwirkung
In Kraft seit 01. April 2015
Up-to-date
Die Wirksamkeit der nach den §§ 5 bis 7 erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel in der Person der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Objektes, auf welches sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.
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