§ 8 § 8Art der Förderung
In Kraft seit 08. September 2021
Up-to-date
Eine Förderung nach diesem Landesgesetz kann gewährt werden als:
1. Förderungsdarlehen (§ 9);
2. Zuschüsse zu einem Darlehen (§ 10);
3. Finanzierungsbeitrag (§ 11);
4. Bauzuschüsse (§ 10a).
(Anm: LGBl. Nr. 71/2015, 91/2021)
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