§ 4 § 4Leistungen der Gemeinde
In Kraft seit 13. September 1997
Up-to-date
Die Gemeinden sollen - unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft - die Errichtung geförderter Wohnungen, Eigenheime und Wohnheime insbesondere dadurch unterstützen, daß sie:
1. Baugrundstücke preisgünstig den Förderungswerbern zur Verfügung stellen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen;
2. Beiträge zu den Aufschließungskosten leisten;
3. auf Anliegerleistungen verzichten, soweit dies nach der Oö. Bauordnung zulässig ist;
4. bei den Finanzierungskosten den Förderungswerbern Hilfestellungen gewähren.
Diese Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden