§ 3 § 3Aufbringung der Förderungsmittel
In Kraft seit 01. August 2013
Up-to-date
Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch:
1. Zuschüsse des Bundes;
2. Haushaltsmittel des Landes;
3. Rückflüsse aus Förderungsmaßnahmen nach dem Oö. WFG 1993, die nach dem 1. Jänner 1998 zugesichert wurden;
4. Rückflüsse aus den gewährten Darlehen des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 59/2013)
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