§ 21 § 21Förderungsdarlehen
In Kraft seit 13. September 1997
Up-to-date
Förderungsdarlehen können Förderungswerbern für Vorhaben gemäß § 18 bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden. Das Nähere dazu und zu § 20 regelt die Landesregierung durch Richtlinien.
(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)
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