§ 20 § 20Beiträge
In Kraft seit 13. September 1997
Up-to-date
Das Land kann Förderungswerbern für Vorhaben gemäß § 18 einmalige, nicht rückzahlbare Beiträge gewähren. Die Höhe der Beiträge kann nach Art und Umfang des Vorhabens unterschiedlich festgesetzt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)
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