§ 16a § 16aBauzuschüsse
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Das Land kann einmalige nicht rückzahlbare Bauzuschüsse leisten. (Anm: LGBl.Nr. 98/2017)
(2) Die Gewährung von Bauzuschüssen, ihre Art und Höhe können von der Rechtsform der Nutzung, vom Umfang der Sanierung, von der Art sowie dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen sowie vom Haushaltseinkommen unterschiedlich festgesetzt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)
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