§ 14 § 14
In Kraft seit 08. September 2021
Up-to-date
Die Förderung kann bestehen aus:
1. Förderungsdarlehen (§ 15);
2. Zuschüssen zu einem Darlehen (§ 16);
3. Bauzuschüssen (§ 16a).
(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 91/2021)
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