§ 12 § 12Zusätzliches Darlehen
In Kraft seit 05. Februar 1993
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Ist zur Finanzierung eines Bauvorhabens neben einem Förderungsdarlehen (§ 9) oder einem bezuschußten Hypothekardarlehen (§ 10 Abs. 1) die Aufnahme eines weiteren Darlehens erforderlich, so darf eine Förderung nach § 9 oder § 10 nur dann gewährt werden, wenn das zusätzliche Darlehen als Hypothekardarlehen mit mindestens zwanzigjähriger Laufzeit genommen wird; dies gilt jedoch nicht für zusätzliche Darlehen zur Finanzierung von Eigenheimen.
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