§ 10a
In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date
(1) Das Land kann einmalige nicht rückzahlbare Bauzuschüsse leisten.
(2) Die Gewährung von Bauzuschüssen, ihre Art und Höhe können von der Rechtsform der Nutzung, von der Art sowie dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen sowie vom Haushaltseinkommen unterschiedlich festgesetzt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 71/2015)
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