§ 1 § 1Aufgaben
In Kraft seit 08. September 2021
Up-to-date
(1) Das Land fördert:
1. die Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen;
2. die Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen sowie den Zubau von Wohnräumen;
3. entfallen ;
4. entfallen;
5. Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 98/2017, 91/2021)
(2) Das Land gewährt Wohnbeihilfen.
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