(1) Die Landesregierung kann durch Kundmachung einer Verlautbarungsberichtigung
1. Abweichungen eines kundgemachten Rechtsakts von seinem Original sowie Redaktionsversehen, die bereits bei der Erstellung der Originalurkunde unterlaufen sind (Kundmachungsfehler),
2. fehlerhafte Hinweise im Sinn des § 13 sowie
3. Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblatts (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Herausgabe und dgl.)
richtig stellen.
(2) Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde. Ebenfalls unzulässig ist die Berichtigung von Redaktionsversehen, die bei Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstigen Vereinbarungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c unterlaufen sind.
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