§ 2 § 2Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Kundmachung: die Verlautbarung (Z 2) bestimmter Rechtsakte durch deren vollständige inhaltliche Wiedergabe;
2. Verlautbarung: die für die Allgemeinheit bestimmte Veröffentlichung bestimmter Rechtsakte (Kundmachung im Sinn der Z 1) einschließlich verschiedener rechtserheblicher Hinweise (Verlautbarungshinweise).
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