§ 1 § 1Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Dieses Landesgesetz gilt für die Kundmachung von Landesgesetzen und für Verlautbarungen von Landesbehörden. Besondere Verlautbarungsvorschriften in anderen Landesgesetzen und in Bundesgesetzen bleiben unberührt.
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