§ 8a § 8aBeschäftigung während der Karenz
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
(1) Der Beamte kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.
(2) Weiters kann der Beamte neben seinem karenzierten Dienstverhältnis für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus beantragen. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß gewährt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 101/2003)
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