§ 7 § 7Recht auf Information
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Während einer Karenz ist der Beamte über wichtige Ereignisse im Dienstbetrieb, die die Interessen des karenzierten Beamten berühren, insbesondere Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
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