§ 16 § 16Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2003
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
§ 9 Abs. 1a gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen werden.
(Anm: LGBl.Nr. 101/2003)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden