§ 11 § 11Spätere Geltendmachung der Karenz
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zu den im § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
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