§ 18a § 18aZustellungen
In Kraft seit 05. Oktober 2018
Up-to-date
Soweit dem Landesverwaltungsgericht von einer Partei ihre elektronische Adresse bekannt gegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.
(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010 , 90/2013, 77/2018)
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