(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrags (§ 3 Abs. 1) unverzüglich im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag, die Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers sowie gegebenenfalls der vergebenden Stelle;
2. die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 5 Z 1) und
3. den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 6 Abs. 3.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 77/2018)
(2) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber bzw. die bezeichnete Auftraggeberin sowie gegebenenfalls die vergebende Stelle sind unverzüglich durch das Landesverwaltungsgericht vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 77/2018)
(3) Im Fall der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin jedenfalls unverzüglich durch das Landesverwaltungsgericht vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 1 genannten Angaben zu enthalten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) In einem Nachprüfungsverfahren ist die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls auch die im Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber sowie gegebenenfalls die vergebende Stelle sind jedenfalls von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unverzüglich zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 77/2018)
(5) Im Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht zu verständigen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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