§ 17a § 17aAnzuwendendes Verfahrensrecht
In Kraft seit 05. Oktober 2018
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Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 77/2018)
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