§ 16a § 16aUnwirksamerklärung des Widerrufs
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z. 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
1. der Antragsteller bzw. die Antragstellerin dies beantragt hat und
2. das Interesse der Bieter bzw. Bieterinnen an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin - auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen - an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.
(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013)
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