Oö. VergRSG 2006
Gliederung
4. TEIL FESTSTELLUNGSVERFAHREN § 12 Antrag auf Feststellung
§ 16a § 16a Unwirksamerklärung des Widerrufs
Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z. 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
1. der Antragsteller bzw. die Antragstellerin dies beantragt hat und
2. das Interesse der Bieter bzw. Bieterinnen an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin - auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen - an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.
(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013)
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