§ 13 § 13Fristen
In Kraft seit 05. Oktober 2018
Up-to-date
Anträge gemäß § 12 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.
(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018)
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