§ 41c § 41c Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Mai 2024
Up-to-date
Oö. USchG
Gliederung
V. ABSCHNITT Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und Folgenbegrenzung
§ 41c § 41c Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(Anm: LGBl.Nr. 24/2024)
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