Oö. USchG
Gliederung
IV. ABSCHNITT IPPC-Anlagen
§ 38f § 38f Verordnungsermächtigung – Umgebungslärm
Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung durch Verordnung nähere Regelungen festzulegen über
1. die Lärmindizes,
2. die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
3. die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,
4. die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und von Teil-Aktionsplänen sowie der jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
5. die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten, Teil-Aktionspläne und Berichte.
In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S 12, oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 96/2019, 21/2022)
§ 38b Oö. USchG · Oö. USchG · Oö. Umweltschutzgesetz 1996
§ 38b § 38bStrategische Teil-Umgebungslärmkarten
…stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Dateiformat zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022) (2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der…
§ 38c § 38cTeil-Aktionspläne
…einer Kurzfassung dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Dateiformat zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022, 111/2022) (2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 und zur…
§ 1a § 1aBegriffe
…die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB), unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Bewertungsmethoden; diese Bewertungsmethoden werden durch Verordnung gemäß § 38f festgelegt; 13. Ballungsraum Linz : die Gemeindegebiete von Linz, Traun und Leonding; 14. Ruhige Gebiete : Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in…
Rückverweise