Oö. USchG
Gliederung
III. ABSCHNITT Zugang zu Informationen über die Umwelt
§ 24 § 24 Abgabenfreiheit
Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben und Gemeindeverwaltungsabgaben. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)
§ 38d Oö. USchG · Oö. USchG · Oö. Umweltschutzgesetz 1996
§ 38d § 38dUmweltprüfung für Teil-Aktionspläne
… 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, oder 2. Europaschutzgebiete (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) erheblich zu beeinträchtigen. Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen von Teil-Aktionsplänen oder…
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