§ 22 § 22 Übermittlungspflicht
In Kraft seit 19. Mai 2006
Up-to-date
Oö. USchG
Gliederung
III. ABSCHNITT Zugang zu Informationen über die Umwelt
§ 22 § 22 Übermittlungspflicht
Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2006)
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