§ 12 § 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Oktober 1996
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Oö. USchG
Gliederung
II. ABSCHNITT Einrichtungen zur Förderung des Umweltschutzes
§ 12 § 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde bzw. ihre Organe haben ihre in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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