Oö. USchG
Gliederung
II. ABSCHNITT Einrichtungen zur Förderung des Umweltschutzes
§ 11 § 11 Landes-Umweltbericht
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag grundsätzlich einmal in der Legislaturperiode, jedoch spätestens im vierten Jahr der betreffenden Legislaturperiode, einen Landes-Umweltbericht vorzulegen. Endet die Legislaturperiode vor diesem Zeitpunkt, ist der Landes-Umweltbericht abweichend vom ersten Satz spätestens im zweiten Jahr dem neu gewählten Landtag vorzulegen.
(2) Der Landes-Umweltbericht hat einen Überblick über den Zustand und die Entwicklung der Umwelt in Oberösterreich zu geben und dabei auf die wesentlichen Zielsetzungen und Maßnahmen des Landes zum Schutz der Umwelt (Landesumweltprogramm) Bezug zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013)
§ 8 Oö. USchG · Oö. USchG · Oö. Umweltschutzgesetz 1996
§ 8 § 8Umweltbeirat
…1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 1) wird beim Amt der o.ö. Landesregierung ein Umweltbeirat eingerichtet. Der Umweltbeirat besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die ständigen Ausschüsse des Landtages (§ 5 Abs. …
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