§ 13 § 13Beteiligtenstellung
In Kraft seit 01. August 2019
Up-to-date
Im Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben
1. Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben, und
2. jene im § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Beteiligte teilnehmen wollen,
das Recht auf Abgabe einer begründeten Stellungnahme und auf Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht unter sinngemäßer Anwendung des § 39b Oö. NSchG 2001.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden