§ 12 § 12Parteistellung
In Kraft seit 01. August 2019
Up-to-date
Im Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 hat die Betreiberin bzw. der Betreiber Parteistellung zur Wahrung subjektiver Rechte.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
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